5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht

5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht. Die wichtigsten 11 Änderungen erhalten Sie mit dem S+P Informationsblog “5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht” online:

  1. Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten
  2. Änderungen für den Finanzsektor
  3. Änderungen für den Nicht-Finanzsektor: Immobilienmakler und Kunstsektorverpflichtete
  4. Umsetzung des Schwellenbetrags
  5. Unterstützung in Steuerangelegenheiten
  6. Transparenzregister
  7. Politisch exponierte Personen (PEP)
  8. Verdachtsmeldepflicht der Verpflichteten freier Berufe
  9. Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen
  10. Bußgeldbewehrung fahrlässiger Pflichtverstöße
  11. Senkung der Betragsschwelle für Edelmetallhandel

 

Eine konsolidierte Version Geldwäschegesetz 2017 mit Referentenentwurf Umsetzung 5. EU Geldwäscherichtlinie (Änderungen rot markiert) steht Ihnen als online-Version zum Download zur Verfügung.

 

5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht

 

Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten – 5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht

Finanzsektor

Virtuelle Währungen haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Die weltweite Marktkapitalisierung erreichte im Januar 2018 mit rund 700 Mrd. Euro ihren Höhepunkt, bevor sie in den letzten Monaten wieder zurückgegangen ist.

Mit der stärkeren Verbreitung sind auch die mit virtuellen Währungen verbundenen Risiken gestiegen. Insbesondere die Anonymität virtueller Währungen ermöglicht ihren potenziellen Missbrauch für kriminelle und terroristische Zwecke.

Die G20 haben daher vereinbart, virtuelle Währungen zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu regulieren.

Auch die Änderungsrichtlinie (5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht) trägt dieser Zielstellung Rechnung. Sie weitet den sachlichen Anwendungsbereich der Vierten Geldwäscherichtlinie auf Dienstleistungsanbieter aus, die den Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Währungen ausführen, sowie auf Anbieter von elektronischen Geldbörsen. Damit sollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, die Verwendung virtueller Währungen mittels Verpflichteter zu überwachen.

 

5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht – Virtuelle Währungen und Kryptowährungen

Die Änderungsrichtlinie definiert virtuelle Währungen als „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Im Hinblick auf Erwägungsgrund 10 der Änderungsrichtlinie, der vorsieht, dass alle potentiellen Anwendungsfälle von virtuellen Währungen abgedeckt werden sollen und als Beispiel auch die Verwendung als Investition aufführt, ist der Begriff „virtuelle Währungen“ weit zufassen.

International werden die verschiedenen Arten von digitalen Werteinheiten, die auch als Token oder Coin bezeichnet werden, unter dem Begriff der „Crypto-Assets“ zusammengefasst (vgl. Bericht des Financial Stability Board „Crypto-asset markets: Potential channels for future financial stability implications“ vom 10. Oktober 2018).

Vor diesem Hintergrund wird im Weiteren der Begriff der Kryptowerte verwendet.

In Deutschland sind Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch von Kryptowerten in gesetzliche Währungen und umgekehrt sowie in andere Kryptowerte anbieten, regelmäßig bereits Finanzdienstleistungsunternehmen und damit Verpflichtete nach § 2 Absatz 2 Geldwäschegesetz (GwG). Denn Kryptowerte können je nach Ausgestaltung Finanzinstrumente nach § 1 Absatz 11 Satz 1, insbesondere Nummer 2, 3, 5 oder 7 Kreditwesengesetz (KWG) sein. Die Einordnung von Kryptowerten, die als Zahlungs- oder Tauschmittel dienen, als Rechnungseinheit nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 ergibt sich aus ihrer bestimmungsmäßigen Eignung zur buch- und rechnungsmäßigen Darstellung von Positionen zwischen Parteien und in multilateralen Verrechnungskreisen.

 

5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht – Kryptowerte fallen in den Katalog der Bank- oder Finanzdienstleistungen

Musterbeispiel derartiger Kryptowerte ist der Bitcoin. Dieser wurde nach dem Whitepaper seiner Entwickler als „A Peer-to-Peer Electronic Cash System“ konzipiert. Zu den allgemein anerkannten Geldfunktionen gehört neben der Zahlungs- und Wertaufbewahrungsfunktion die Funktion als Rechnungseinheit. Kryptotoken in Form von „virtuellen Währungen“ sollen regelmäßig zum Bezug von Waren und Dienstleistungen verwendet werden und stellen damit Rechnungseinheiten zur Preisbestimmung dieser Waren und Dienstleistungen dar.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich selbst die ältesten Kryptowerte weniger als zehn Jahre nach ihrer Erschaffung noch in einer Preisfindungsphase befinden.

Der Umtausch von als Finanzinstrumente im Sinne des KWG einzuordnenden Kryptowerten fällt in den Katalog der Bank- oder Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1, 1a KWG. Er kann z. B. als Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG) zu qualifizieren sein, wenn der Dienstleister den Kryptowert in Kommission nimmt, um ihn für Rechnung des Kunden am Markt an einen Dritten zu veräußern. Im Falle einer offenen Stellvertretung wäre die Dienstleistung als Abschlussvermittlung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KWG einzustufen.

Wird die Transaktion über einen Kaufvertrag zwischen Dienstleister und Kunden geregelt, ist das Geschäft als Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c KWG einzuordnen. Unter „die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten“ in den vorgenannten Tatbeständen fällt jedes Rechtsgeschäft, das auf den Erwerb des Eigentums an Finanzinstrumenten zielt; dazu zählen auch Tauschgeschäfte.

Wird der Umtausch von Kryptowerten auf einem multilateralen System mit automatischem Abgleichen von Transaktionen (matching) angeboten, ist der Betrieb eines multilateralen Handelssystems gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b KWG gegeben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Kryptowerte nicht gegen gesetzliche Zahlungsmittel ge- oder verkauft, sondern gegen andere Kryptowerte getauscht werden, da § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b KWG nach Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen ist.

Die jeweiligen Finanzdienstleister sind nach § 2 Absatz 2 GwG bereits geldwäscherechtlich Verpflichtete und unterfallen insofern der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

 

5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht – Gewerblicher Handel von Kryptowerten

Geldwäscherechtlich bisher nicht erfasst sind hingegen der gewerbliche Handel von Kryptowerten, die keine Rechnungseinheiten sind und auch nicht unter die sonstigen Kategorien des § 1 Absatz 11 Satz 1 KWG fallen sowie die Verwahrung von kryptografischen Schlüsseln und Kryptowerten; im letzteren Fall jedoch nur insoweit wie § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 KWG bzw. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG nicht einschlägig sind.

In Umsetzung der Änderungsrichtlinie sieht daher der Gesetzentwurf zur Erfassung aller Verwendungsformen von virtuellen Währungen die Schaffung einer weiten Definition des Kryptowertes vor. Weiterhin werden das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung sowie der Kryptowert als neues Finanzinstrument eingeführt. Dies führt zusammen mit den bestehenden Regelungen in § 1 Absatz 1a KWG und § 2 Absatz 2 GwG dazu, dass die jeweiligen Dienstleistungsanbieter als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungsinstitute geldwäscherechtlich Verpflichtete werden, soweit sie nicht bisher bereits Verpflichtete sind.

 

Nichtfinanzsektor – 5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht

 

Mietmakler

Dies betrifft nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Änderungsrichtlinie nun Immobilienmakler nicht nur bei Tätigkeiten in Bezug auf den Erwerb von Immobilien, sondern auch Makler, die gewerblich Rechtsgeschäfte zur Vermietung von Immobilien vermitteln (Erweiterung der Definition des Immobilienmaklers in § 1 Absatz 11 GwG).

 

Kunstsektorverpflichtete

Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie sind zukünftig Personen geldwäscherechtlich verpflichtet, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sowie Personen, die Kunstwerke lagern, wenn die Lagerung in Zollfreigebieten ausgeführt wird.

Die Vorgaben des GwG werden daher auf Lagerer von Kunstwerken erweitert (§ 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG).

 

Umsetzung des Schwellenbetrags – 5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht

Für die im Kunstsektor Verpflichteten ebenso wie für Mietmakler gilt nach der Änderungsrichtlinie, dass diese nur verpflichtet sind, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft. Die Erweiterung des Verpflichtetenkreises wird innerhalb der für Güterhändler bereits bestehenden Systematik umgesetzt. Das heißt, der Verpflichtetenkreis wird in Umsetzung der Richtlinienvorgaben schwellenbetragsunabhängig in Bezug auf die genannten Personenkreise erweitert (§ 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 GwG).

Einzelne Pflichten greifen nach den entsprechenden Vorgaben des GwG jedoch nur, soweit einzelne Geschäfte den jeweiligen Schwellenbetrag überschreiten (Verankerung der Schwellenbeträge in § 4 Absatz 4 und 5 und § 10 Absatz 6 und 6a GwG). Risikoangemessen und entsprechend der bisherigen GwG-Systematik besteht daher eine Verpflichtung zur Verdachtsmeldung für alle Verpflichteten unabhängig vom Transaktionswert des jeweiligen Geschäfts und somit auch bei geringwertigen Transaktionen, soweit Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.

Personen, die mit Kunstwerken handeln oder Kunstwerke vermitteln, waren bereits nach bisheriger Rechtslage als Güterhändler (§ 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG) geldwäscherechtlich verpflichtet. Insoweit beinhaltet Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie für das Geldwäschegesetz keine Erweiterung des Verpflichtetenkreises; allerdings waren Risikomanagement- und Kundensorgfaltspflichten bislang weitgehend auf Transaktionen mit Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro begrenzt, während der Schwellenbetrag in Umsetzung der Richtlinienvorgaben bei diesen neuen Verpflichteten unabhängig davon greift, ob Barzahlungen getätigt werden. Die Aufsicht über die im Kunstsektor Verpflichteten obliegt der jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle (§ 50 Nummer 9 GwG).

 

Unterstützung in Steuerangelegenheiten – 5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht

Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Änderungsrichtlinie erweitert sich der im Steuerbereich nach Richtlinienvorgaben erfasste Verpflichtetenkreis über Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater hinaus um jede andere Person, die als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet. Nach deutschem Recht zulässige wesentliche Tätigkeiten in Steuerangelegenheiten sind abschließend im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. Aus diesem Personenkreis nach dem StBerG unterliegen in Umsetzung der Vorgaben des Artikels zukünftig auch Berufsvertretungen oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört (§ 4 Nummer 8 StBerG), und Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nummer 11 StBerG) den Vorgaben des GwG.

Die Aufsicht obliegt für die genannten Berufsvertretungen oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten (§ 4 Nummer 8 StBerG) der jeweils örtlichen Steuerberaterkammer sowie für Lohnsteuerhilfevereine dem Finanzamt (§ 50 Nummer 7 GwG), vgl. § 50 Nummer 7 GwG.

 

Transparenzregister – 5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht

Öffentlicher Zugang: Das Transparenzregister wird künftig gemäß den Richtlinienvorgaben für die „Öffentlichkeit“ zugänglich sein. Das bisherige Einsichtnahmeverfahren soll dabei beibehalten werden. Vor allem wird damit innerhalb der Richtlinienvorgaben der dort angelegte Ausgleich zwischen dem Einsichtnahme- und Überprüfungsinteresse im Hinblick auf die Richtigkeit der Daten einerseits und dem Interesse der wirtschaftlich Berechtigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten andererseits erreicht.

Meldung von Unstimmigkeiten: Geldwäscherechtlich Verpflichtete und zuständige Behörden müssen künftig ihnen nach Einsichtnahme in das Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten bzw. Abweichungen der registerführenden Stelle melden. Dies soll die Richtigkeit und Qualität der Eintragungen sicherstellen.

Nachweispflicht: Darüber hinaus haben geldwäscherechtlich Verpflichtete künftig zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit registrierten Vereinigungen bzw. Rechtseinheiten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einzuholen.

 

Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern

Die Behandlung von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Bezug zu von der EU-Kommission festgestellten Drittstaaten mit hohem Risiko wird u.a. durch Vorgabe verstärkter Sorgfaltspflichten harmonisiert.

 

Politisch exponierte Personen (PEP) – 5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht

Bei Transaktionen mit PEP gelten bereits erhöhte Sorgfaltspflichten. Die Mitgliedstaaten haben der EU-Kommission bis zum 10. Januar 2020 Listen mit konkreten Funktionen und Ämtern, die den PEP-Status begründen, vorzulegen. Die EU-Kommission erstellt daraus eine gemeinsame Liste, auf die künftig im Gesetzestext verwiesen werden soll. Die Liste für Deutschland wird begleitend zum Gesetzgebungsverfahren erstellt.

 

Verdachtsmeldepflicht der Verpflichteten freier Berufe – 5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht

Die Regelung des GwG, wonach freie Berufe weitgehend von der Verdachtsmeldepflicht befreit sind, soll näher an die Richtlinienvorgaben angepasst werden (Privilegierung bei Tätigkeiten der Rechtsberatung und Prozessvertretung). Die Anpassung hat in den meldepflichtigen Fallkonstellationen eine Einschränkung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung zur Folge.

 

Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen – 5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht

Vor dem Hintergrund aktueller Geldwäscheverdachtsfälle und erhöhter Geldwäscherisiken im Immobiliensektor und massiver öffentlicher Kritik wurden die Regelungen für Verpflichtete des Immobiliensektors überprüft. Der Gesetzentwurf sieht die Erweiterung der Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen (Erwerbsvorgänge nach Grunderwerbssteuergesetz – GrErwStG -) vor.

 

Senkung der Betragsschwelle für Edelmetallhandel – 5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht

Der Schwellenbetrag, ab dem Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, soll in Bezug auf den Edelmetallhandel abgesenkt werden. Die Erkenntnisse der nationalen Risikoanalyse haben ergeben, dass insbesondere im Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle für Identifizierungspflichten von 10 000 Euro stattfindet und offensiv damit geworben wird, wie viel Edelmetall identifizierungsfrei eingekauft werden kann. Die im Gesetzentwurf avisierte Schwelle von  2 000 Euro zielt darauf ab, diesen Umgehungshandel zu unterbinden bzw. signifikant zu beschränken.

 

Verpflichtung der öffentlichen Hand bei Versteigerungen – 5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht

Im Rahmen der nationalen Risikoanalyse wurde Versteigerungen ein erhöhtes Geldwäsche- Anfälligkeitsrisiko zugeschrieben, insbesondere auch im Hinblick auf in diesem Bereich anzutreffende hohe Bargeldzahlungen. Laut Auskunft der Polizeien nutzt die organisierte Kriminalität (beispielsweise im Bereich der Clan-Kriminalität) unter anderem Zwangsversteigerungen zum Erwerb von Immobilien oder hochwertigen Gütern mit inkriminierten Geldern. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, Versteigerungen durch die öffentliche Hand geldwäscherechtlichen Pflichten zu unterwerfen.

 

Korrespondenzbankbeziehungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen bei Korrespondenzbankbeziehungen (KBB) sieht der Gesetzentwurf vor, dass künftig bei KBB auch innerhalb des EWR verstärkte Sorgfaltspflichten im Regelfall zu beachten sein sollen. Nur wenn die Risikoprüfung des Verpflichteten zu dem Ergebnis kommt, das ein erhöhtes Risiko nicht vorliegt, sollen diese nicht greifen. Bislang war das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt, d.h. innerhalb des EWR galten grundsätzlich keine erhöhten Sorgfaltspflichten. Die Empfehlungen der FATF sehen verstärkte Sorgfaltspflichten bei allen grenzüberschreitenden KBB vor.

 

Bußgeldbewehrung fahrlässiger Pflichtverstöße – 5. EU Geldwäscherichtlinie: Gesetzesentwurf veröffentlicht

Der Gesetzentwurf sieht eine Erweiterung der Bußgeldvorschriften dahingehend vor, dass auch fahrlässige Pflichtverletzungen aus Gründen der effektiven Aufsicht gemäß den Richtlinienvorgaben sanktioniert werden sollen.