Änderungsvorschlag zur 4. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie

Änderungsvorschlag zur 4. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie: Am 05.08.2016 wurde ein Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG COM(2016) 450 veröffentlicht.

Änderungsvorschlag zur 4. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie

 

Aktueller Änderungsvorschlag vom 05.08.2016 der EU-Kommission zur 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie – Umsetzung bis 01.01.2017 geplant.

Der vorliegende Vorschlag enthält eine Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern und die Transparenz von finanziellen Transaktionen und Unternehmen innerhalb des präventiven Rechtsrahmens der Union, der Richtlinie (EU) 2015/8491 (im Folgenden die „vierte Geldwäsche-Richtlinie“), zu stärken.

Ferner sind bestimmte Änderungen enthalten, die sich hinsichtlich der einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2009/101/EG2 ergeben.

 

Zielsetzung des Änderungsvorschlag zur 4. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie

Die vorgeschlagenen Änderungen der vierten Geldwäsche-Richtlinie (und der Richtlinie 2009/101/EG) stehen im Einklang mit den von der EU verfolgten Zielen, insbesondere:

> dem strafrechtlichen Rahmen in Bezug auf Straftaten terroristischer Vereinigungen, einschließlich der strafrechtlichen Ahndung der Terrorismusfinanzierung gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Terrorismusbekämpfung sowie der Verpflichtungen der EU aufgrund der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus;

> dem Binnenmarkt für Zahlungsdienste und der damit verbundenen Schaffung sichererer und innovativerer Zahlungsdienste in der EU, insbesondere der Richtlinie (EU) 2015/236611 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/75112;

> dem Rechtsrahmen zur Schaffung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Finanzkonten zur Ermöglichung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten in Steuersachen (durch Umsetzung des Globalen Standards) gemäß der Richtlinie 2011/16/EU, geändert durch die Richtlinie 2014/107/EU13;

> dem Rahmen für wirksame öffentliche und private Online-Dienste, den elektronischen Geschäftsverkehr und den elektronischen Handel in der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/201414;

> der Reform der Datenschutzregelung durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/67915 und die Richtlinie (EU) 2016/68016 im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union;

> dem digitalen Binnenmarkt gemäß der Mitteilung der Kommission „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ und den besonderen Bestimmungen über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/201418;

> dem Verbraucherschutz und der Einbindung in das Finanzsystem;

> den Zielen der Kommission laut ihrer Mitteilung über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung.

 

Probleme in Bezug auf Geldwäsche und Terrorfinanzierung – Änderungsvorschlag zur 4. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie

Die Folgenabschätzung stützt sich auf einschlägige Berichte der Union und internationaler Organisationen wie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Zentralbank (EZB), Europol, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und der FATF sowie auf Daten, die internationale Medien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben.

 

Sie befasst sich mit folgenden Problemen:

(1) Unzureichende Überwachung verdächtiger Transaktionen im Zusammenhang mit Ländern mit hohen Risiko aufgrund der unklaren Formulierung und mangelnden Koordinierung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden;

(2) unzureichende Überwachung über virtuelle Währungen abgewickelter verdächtiger Transaktionen durch die Behörden, die nicht in der Lage sind, die Transaktionen identifizierten Personen zuzuordnen;

(3) unzureichende Wirkung der derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit anonymen Zahlungsinstrumenten auf Guthabenbasis;

(4) beschränkte Möglichkeiten der zentralen Meldestellen, einen zeitnahen Zugang zu – und Austausch von – Informationen im Besitz der Verpflichteten zu gewährleisten;

(5) fehlender oder verzögerter Zugang der zentralen Meldestellen zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten.

 

Eckpunkte des Änderungsvorschlag zur 4. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie

Die Änderungen der vierten Geldwäsche-Richtlinie betreffen folgende Punkte:

  1. Benennung von Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen als Verpflichtete
  2. Niedrigere Schwellenwerte für Transaktionen mit bestimmten Zahlungsinstrumenten auf Guthabenbasis Ermächtigung der zentralen Meldestellen, von jedem Verpflichteten Informationen über  Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuholen
  3. Ermöglichung der Identifizierung der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten durch zentrale Meldestellen und zuständige BehördenHarmonisierung der Vorgehensweise der EU in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko
  4. Verbesserung des Zugangs zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer

 

Änderungsvorschlag zur 4. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie – Änderungen bei den Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer

> Registrierte Gesellschaftsstrukturen

Gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der vierten Geldwäsche-Richtlinie besteht ein Kriterium für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers einer Gesellschaft darin, dass eine Person einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % hält.

Die Kommission schlägt vor, den Schwellenwert der vierten Geldwäsche-Richtlinie in Bezug auf bestimmte Arten von Unternehmen mit besonderem Risiko bezüglich Geldwäsche und Steuerflucht auf 10 % zu senken

> Bestehende Kunden

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der vierten Geldwäsche-Richtlinie Begründer wird der Settlor eines Trusts im Rahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden identifiziert.

Die Kommission schlägt eine systematische Überwachung der wirtschaftlichen Eigentümer bestehender Kunden wie Trusts, anderen Rechtsvereinbarungen und juristischen Personen wie Stiftungen vor.

> Ort der Überwachung und Registrierung von Trusts

Gemäß Artikel 31 der vierten Geldwäsche-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die „unter ihr Recht fallenden“ Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben einholen und aufbewahren, die insbesondere den Trustee betreffen.

Derselbe Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene zentralisierte Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts einzurichten, mit denen „steuerliche Folgen verbunden sind“.

> Vernetzung nationaler Register

Die vierte Geldwäsche-Richtlinie betont die Notwendigkeit einer sicheren und effizienten Vernetzung der nationalen Registern wirtschaftlicher Eigentümer.

Die Kommission ist beauftragt, bis Juni 2019 einen Bericht zu erstellen, in dem sie die Bedingungen und technischen Spezifikationen sowie das Verfahren zur Gewährleistung der Vernetzung bewertet.

Die Risiken, die vom grenzüberschreitenden Missbrauch juristischer Personen und Rechtsvereinbarungen ausgehen, müssen dringend angegangen werden.

Die Kommission schlägt daher vor, diese Register direkt zu verknüpfen. Die Vernetzung wird die zuständigen Behörden, zentralen Meldestellen und die Verpflichteten in die Lage versetzen, die wirtschaftlichen Eigentümer auf möglichst einfachste und effiziente Weise zu ermitteln, und zu strengeren Transparenzpflichten an Gesellschaften und Trusts führen. Sie wird auch einen EU-weiten öffentlichen Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer EU ermöglichen.

 

Umsetzung des Änderungsvorschlag zur 4. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie

Änderungsvorschlag zur 4.EU Geldwäsche-Richtlinie: Gemäß Artikel 3 des Änderungsvorschlags vom 05.08.2016 sollen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 1. Januar 2017 in Kraft setzen.

 

Geldwäsche Weiterbildung: Buchung der Geldwäsche Weiterbildung

Buchen Sie jetzt die Weiterbildung Geldwäsche & Fraud über das Anmeldeformular. Dort erhalten Sie aktuelel Informationen zu Änderungsvorschlag zur 4.EU Geldwäsche-Richtlinie. Alle unsere Bildungsangebote sind nach AZAV, Ö-Cert sowie DIN 9001:2008 zertifiziert. Der Teilnahmepreis wird von daher vom europäischen ESF sowie von regionalen Förderstellen gefördert.

Weitere Informationen sowie Ansprechpartner erhalten Sie im Bereich Weiterbildungsförderung

Oder nehmen Sie mit uns direkt Kontakt auf. Unsere Seminarberatung freut sich auf Sie!

 

Sie wünschen regelmäßig aktuelle Informationen zu Ihrer persönlichen Weiterbildung in der Praxis. Hier können Sie sich direkt für unseren Newsletter anmelden.

 

Seminar Termine – Seminarorte – Änderungsvorschlag zur 4. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie

Wir bieten unsere Seminare Banken, Finanzdienstleister und Versicherungen u.a. an den Seminarorten Berlin, Hamburg, Muenchen, Koeln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Duesseldorf, Dortmund, Essen, Bremen, Leipzig, Dresden, Hannover, Nuernberg, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Muenster, Karlsruhe, Mannheim, Augsburg, Wiesbaden, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Braunschweig, Chemnitz, Aachen und Kiel an.

 

Depot A Management – Asset Management – Geldwäsche Weiterbildung

Seminar Depot A:  Depot  A im Fokus der Bankenaufsicht

Seminar Depot A:  Depot A Management: Kompaktwissen für die Niedrigzinsphase

Seminar Depot A:  Depot A Management

 

Risikomanagement für Unternehmen – Änderungsvorschlag zur 4. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie

Seminar Risikomanagement:  Risikomanagement kompakt

Seminar MaRisk:  Neue MaRisk – CRD IV – CRR – §25KWG neu

 

MaRisk – CRD IV – CRR – Änderungsvorschlag zur 4. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie

Seminar MaRisk:  Neue MaRisk – CRD IV – CRR – §25KWG neu

Seminar MaRisk: MaRisk-konformes Verrechnungssystem für Liquiditätskosten

Seminar MaRisk: Neue MaRisk

Seminar MaRisk Compliance:  Neue Compliance-Funktion gemäß MaRisk

4.EU Geldwäsche-Richtlinie, Änderung 4. EU Geldwäsche-Richtlinie, Änderung Vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie