Auslagerungsmanagement – AIFM

Auslagerungsmanagement – AIFM

Basis für die Prüfung, ob eine Auslagerung vorliegt sind die Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 2 der AIFM-Richtlinie. Hierzu gibt die BaFin mit Ihren FAQ zu §36 KAGB detaillierte Erläuterungen.

Auslagerungsmanagement - AIFM

Ist die Wahrnehmung der in Anhang I Nummer 2 der AIFM-RL genannten Funktionen durch Dritte (z. B. administrative Tätigkeiten, Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF wie Facility Management und Immobilienverwaltung) als Auslagerung der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen und im Auslagerungsmanagement – AIFM zu berücksichtigen?

Auch wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach dem Wortlaut nicht zwingend die in Anhang I Nummer 2a der AIFM-RL genannten Funktionen selbst erbringen muss, sind die administrativen Tätigkeiten als originäre Aufgaben einer Kapitalverwaltungsgesellschaft anzusehen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Dritte ist somit als Auslagerung der Kapitalverwaltungsgesellschaft anzusehen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben durch den Dritten verantwortlich.

Für diese Auffassung spricht nicht nur § 1 Absatz 19 Nr. 24 KAGB, wonach die kollektive Vermögensverwaltung auch die administrativen Tätigkeiten umfasst, sondern auch § 216 Absatz 7 KAGB (Artikel 19 Absatz 10 der AIFM-RL), wonach die  Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Bewertung verantwortlich bleibt (vgl. auch Anhang I Nr. 2. iii) AIFM-RL). Ferner sieht § 17 Absatz 3 KAGB (Artikel 5 Absatz 1 der AIFM-RL) vor, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Einhaltung aller Anforderungen des Gesetzes verantwortlich ist (vgl. Anhang I Nr. 2 Buchstabe iv) der AIFM-RL). Auch die Verordnung (EU) Nr. 231/2013 (AIFM-VO) regelt weitgehende organisatorische Anforderungen und weist der Kapitalverwaltungsgesellschaft Aufgaben zu, die auch administrative Tätigkeiten beinhalten. Vor allem auch die in Anhang I Nummer 2 a) iv) genannte Tätigkeit der Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zeigt auf, dass es sich bei den administrativen Tätigkeiten zwingend um originäre Aufgaben der Kapitalverwaltungsgesellschaft handeln muss. Denn Trägerin der Erlaubnis oder einer Registrierung ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft. Sie steht unter Aufsicht. Somit kann auch nur sie für die Einhaltung der Rechtsvorschriften originär verantwortlich sein.

 

Auslagerungsmanagement – AIFM – Fragenkatalog der EU-Kommission zur AIFM-RL

Die Verantwortlichkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft, auch wenn Tätigkeiten durch Dritte durchgeführt werden, wird auch durch die EU-Kommission klargestellt (Fragenkatalog der EU-Kommission zur AIFM-RL, ID 1158 und ID 1159,).

Diese Verantwortlichkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft wird im Ergebnis nur dadurch erreicht, dass die Funktionen originär der Kapitalverwaltungsgesellschaft zugerechnet werden. ESMA kommt in dem “Discussion paper zu Key concepts of the Alternative Investment Fund Managers Directive and types of AIFM vom 23. Februar 2012 (Ref. ESMA/2012/117)“ in Abschnitt III Nummer 10 auch zu dieser Beurteilung. Schließlich sprechen Anlegerschutzgründe für diese Wertung: Würden die administrativen Aufgaben nicht in die originäre Zuständigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft fallen, sondern originär von einem Dritten erbracht werden, hätte der Anleger keinen vertraglichen Anspruch gegen den Dritten, da der Investmentvertrag nur zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Anleger geschlossen wird.

Gleiche Überlegungen gelten für die in Anhang I Nummer 2 c) der AIFM-RL genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögenswerten.

 

Stellt der Vertrieb eine originäre Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft dar und ist dieser im Auslagerungsmanagement – AIFM zu berücksichtigten?

Die Frage, ob auch der in Anhang I Nummer 2 b) der AIFM-RL genannte Vertrieb zu den originären Tätigkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft zählt, wird von der BaFin noch geprüft.

 

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Besuchen Sie auch unsere Fachbeiträge Abgrenzung von Auslagerungen und Fremdbezug nach MaRiskOutsourcing – Mindestanforderungen an das Auslagerungs-Management und Auslagerungsmanagement – Projektbericht

 

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