Defizite bei Umsetzung Geldwäscherichtlinie in EU-Ländern

Defizite bei Umsetzung Geldwäscherichtlinie in EU-Ländern – Kommission bringt Luxemburg wegen unvollständiger Umsetzung der EU-Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung vor den Gerichtshof.

Die EU Kommission bringt Luxemburg laut Pressemitteilung vom 08.11.2018 wegen unvollständiger Umsetzung der EU-Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung vor den Gerichtshof. In der Pressemitteilung heißt es:

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Luxemburg vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, da das Land die Vierte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) nur teilweise in nationales Recht umgesetzt hat.

Hier kommen Sie direkt zur 5. EU Geldwäscherichtlinie sowie zum EU Factsheet 5. EU Geldwäscherichtlinie:

– Fünfte Geldwäscherichtlinie und Factsheet

 

Defizite bei Umsetzung Geldwäscherichtlinie in EU-Ländern

 

Gegen 21 Mitgliedsstaaten läuft ein Vertragsverletzungsverfahren – Defizite bei Umsetzung Geldwäscherichtlinie in EU-Ländern

In Bezug auf die Vierte Geldwäscherichtlinie hat die Kommission bislang gegen 21 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet: Drei Länder wurden vor dem Gerichtshof verklagt (Rumänien, Irland und jetzt Luxemburg), für ein Land wurde das Verfahren ausgesetzt (Griechenland), neun Länder erhielten eine mit Gründen versehene Stellungnahme und acht Ländern wurde ein Aufforderungsschreiben übermittelt.

Auch Estland und Dänemark haben heute im Rahmen derselben Prüfung von der Europäischen Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme bzw. ein Aufforderungsschreiben erhalten.

 

Defizite bei Umsetzung Geldwäscherichtlinie in EU-Ländern

Die Kommission hat beim Gerichtshof beantragt, dem Land einen Pauschalbetrag aufzuerlegen und es zur Zahlung eines Zwangsgeldes zu verpflichten, bis es die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.

Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 26. Juni 2018 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Mit der Vierten Geldwäscherichtlinie wurden die bereits bestehenden Vorschriften durch Folgendes verschärft:

  • die Pflicht zur Risikobewertung für Banken, Anwälte und Steuerberater wird intensiviert;
  • für Gesellschaften und Trusts werden klare Transparenzanforderungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer festgelegt;
  • die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der verschiedenen Mitgliedstaaten zur Ermittlung und Verfolgung verdächtiger Geldtransfers wird erleichtert, um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufzudecken und zu verhindern;
  • es wird eine kohärente Strategie gegenüber Drittstaaten mit unzureichenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewährleistet;
  • die Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden werden erweitert.

 

Hintergrund – Defizite bei Umsetzung Geldwäscherichtlinie in EU-Ländern

In Bezug auf die Vierte Geldwäscherichtlinie hat die Kommission bislang gegen 21 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet: Drei Länder wurden vor dem Gerichtshof verklagt (Rumänien, Irland und jetzt Luxemburg), für ein Land wurde das Verfahren ausgesetzt (Griechenland), neun Länder erhielten eine mit Gründen versehene Stellungnahme und acht Ländern wurde ein Aufforderungsschreiben übermittelt.

Auch Estland und Dänemark haben heute im Rahmen derselben Prüfung von der Europäischen Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme bzw. ein Aufforderungsschreiben erhalten.

Nach den Enthüllungen in den „Panama Papers“ und den Terroranschlägen in Europa hat die Kommission inzwischen eine Fünfte Geldwäscherichtlinie vorgeschlagen, um noch konsequenter gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen. Diese neuen Vorschriften zielen darauf ab, strenge Sicherheitsvorkehrungen für Finanzströme aus stark risikobehafteten Drittstaaten zu treffen, den Zugang der zentralen Meldestellen zu Informationen zu verbessern, zentrale Bankkontenregister einzurichten und gegen das Risiko anzugehen, dass terroristische Aktivitäten mithilfe von virtuellen Währungen und Prepaid-Karten finanziert werden.

Die neuen Vorschriften traten am 9. Juli 2018 nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Fünfte Geldwäscherichtlinie bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umsetzen.

 

Weitere Informationen – Defizite bei Umsetzung Geldwäscherichtlinie in EU-Ländern

– Vierte Geldwäscherichtlinie und Geldtransfer-Verordnung

– Supranationaler Risikobewertungsbericht

– Fünfte Geldwäscherichtlinie und Factsheet

– Zum EU-Vertragsverletzungsverfahren

Defizite bei Umsetzung Geldwäscherichtlinie in EU-Ländern