Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick
Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick – 14 Punkte Check
- Benennung eines Mitglieds auf Leitungsebene
- Keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis und Anbindung an die Führungsebene
- Risikoanalyse nach § 5 GwG – neue Verschärfungen erfordern grundlegende Überarbeitung
- Neue Anforderungen an die Identitätsprüfung
- Neudefinitionen zu Güterhändlern Immobilienmaklern und Veranstaltern von Glückspiel
- Einführung eines Transparenzregisters mit Meldepflichten
- Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter erfordert Überprüfung des Kundenbestands
- Ein wirtschaftlich Berechtigter ist immer zu ermitteln!
- Neue Regelungen zu Korrespondenzbeziehungen
- Neufassung des PEP-Begriffs
- Neue Zuständigkeiten bei Verdachtsmeldungen
- 3 Tage-Regelung beim sog. Frist-Fall
- Erweiterung der Aufzeichnungspflichten auf einen 5 Jahres Zeitraum
- Deutlich verschärfter Bußgeldkatalog
Das neue Geldwäschegesetz 2017 auf einen Bick.
Benennung eines Mitglieds auf Leitungsebene – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick
Die Verpflichteten müssen ein Mitglied der Leitungsebene benennen, welches für das Risikomanagement und die Einhaltung der gelwäscherechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist; die Risikoanalyse und die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Mitglieds.
Die Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der BaFin vorab anzuzeigen.
Nach Absatz 1 haben die dort genannten Verpflichteten einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gehört nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der Vierten Geldwäscherichtlinie zu den grundsätzlich von den in Absatz 1 genannten Verpflichteten zu schaffenden Strategien, Kontrollen und Verfahren als interne Sicherungsmaßnahmen. § 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 2 setzt dies um und regelt darüber hinaus in Absatz 1 und 5 die Aufgaben, Stellung und die Anforderungen an die Funktion und Person des Geldwäschebeauftragten. Neben der organisatorischen und berichtsmäßigen direkten Anbindung an die Führungsebene ist besonders die Feststellung in Absatz 5 hervorzuheben, wonach der Geldwäschebeauftragte in Bezug auf beabsichtigte Meldungen nach § 43 oder der Beantwortung eines Auskunftsersuchens der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht dem Direktionsrecht unterliegt. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, kann der Geldwäschebeauftragte nicht gleichzeitig das nach § 4 Absatz 3 zu benennende Mitglied der Leitungsebene sein. Ausnahmen können gemacht werden bei sehr kleinen Unternehmen.
Keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick
Entsprechend Artikel 38 und Erwägungsgrund 41 der Vierten Geldwäscherichtlinie darf nach Absatz 7 dem Geldwäschebeauftragten oder seinem Stellvertreter wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen. Mit der gewählten Formulierung wird der Geldwäschebeauftragte in arbeitsrechtlicher Hinsicht dem Datenschutzbeauftragten gleichgestellt, der bereits seit langem einen identischen Schutz genießt. Diese Regelung bezweckt die Gewährleitung einer uneingeschränkten Ausübung der Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten in seiner Funktion, ohne dass ihm wegen der von ihm ausgeübten Tätigkeit Nachteile drohen.
Risikoanalyse nach § 5 GwG – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick
In der Risikoanalyse wird die individuelle Gefährdungslage des Instituts dokumentiert und die institutsspezifische zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt. Dabei haben die Verpflichteten insbesondere die beispielhafte Aufzählung von potenziellen Risikofaktoren zu berücksichtigten, die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG zu finden sind. Der abschließende Katalog von Fallgruppen im GwG bzw. KWG, in denen ein geringes Risiko vorliegt, wurde zur Stärkung des risikobasierten Ansatzes aufgegeben. Die Verpflichteten haben ihre individuelle Risikolage hinsichtlich des Vertragspartners, der angebotenen Produkte und Transaktionen zu ermitteln und dabei die nicht abschließenden potentiellen Faktoren zu berücksichtigen, die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG niedergelegt sind.
Neue Anforderungen an die Identitätsprüfung – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick
Es ist zu überprüfen, ob die Person, die für den Vertragspartner persönlich gegenüber dem Unternehmen auftritt, hierzu berechtigt ist.
Das neue Geldwäschegesetz unterscheidet hinsichtlich der Identifizierung nicht mehr zwischen anwesenden und nicht anwesenden Personen, die Abwesenheit ist lediglich ein zu berücksichtigender Risikofaktor nach Anlage 2.
Es existiert ein einheitlicher Katalog von zulässigen Identifizierungsmitteln und Verfahren.
Das Videoidentifizierungsverfahren kann von Unternehmen genutzt werden. Dabei sind die Anforderungen gemäß BaFin-Rundschreiben 3-2017 zu beachten.
Unternehmen sind berechtigt und verpflichtet, vollständige Kopien der Dokumente und Unterlagen anzufertigen, die zur Überprüfung der Identität vorgelegt oder herangezogen werden. Alternativ können die Dokumente und Unterlagen auch optisch digitalisiert erfasst werden (Scan).
Neue Definition zu Güterhändlern – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick
Das neue GwG enthält erstmals eine Definition von Güterhändlern im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes. Die Begriffsbestimmung setzt Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Vierten Geldwäscherichtlinie um. Güterhändler erfasst zunächst einen weiten Personenkreis. So ist jede Person, die gewerblich mit Gütern handelt, Güterhändler nach Absatz 9. Güter sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können. Zudem wird klargestellt, dass ein Güterhändler im eigenen oder fremden Namen sowie auf eigene oder fremde Rechnung die Transaktion durchführen kann. Neben dem Eigenhandel (eine Person veräußert eigene Güter in eigenem Namen) sind auch Kommissionsgeschäfte (in eigenem Namen auf fremde Rechnung) und Vermittlergeschäfte (in fremdem Namen auf fremde Rechnung) als Handelsformen des geldwäscherechtlichen Güterhändlers denkbar.
Erfasst werden insbesondere auch Auktionatoren, die für eine Provision fremde Güter anbieten und damit in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung agieren.
Neue Definition des Immobilienmaklers – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick
Die Begriffsbestimmung des Immobilienmaklers ist neu geregelt. Immobilienmakler sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG bisherige Fassung als Verpflichtete erfasst. Nach Absatz 11 ist Immobilienmakler jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt. Vermietungsmakler unterfallen unter Beachtung des Erwägungsgrundes 8 der Vierten Geldwäscherichtlinie nicht dem geldwäscherechtlichen Immobilienmaklerbegriff.
Einführung eines Transparenzregisters – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick
Verpflichtete können ab dem 27. Dezember 2017 das sog. Transparenzregister zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei Unternehmen nutzen. Das Transparenzregister bietet keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten. Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben die Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen.
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben die Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellen Stand zu halten und dem Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilung hat erstmals bis zum 01. Oktober 2017 zu erfolgen.
Welche Auswirkungen ergeben sich für GmbHs und Personenhandelsgesellschaften?
Die Angaben, die zwingend in der Gesellschafterliste im Hinblick auf die Person des Gesellschafters enthalten sein müssen, sind in der geltenden Fassung des § 40 Absatz 1 GmbHG auf natürliche Personen zugeschnitten. Das Gesetz verlangt hier als Mindestinhalt „Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort“. Diese Ausrichtung an natürlichen Personen hat in der Praxis die Frage aufkommen lassen, wie die jeweiligen Angaben substituiert werden können, wenn eine Personenhandelsgesellschaft oder eine juristische Person die Stellung als Gesellschafter innehat. Unstreitig war dabei, dass die Angabe von Firma und Satzungssitz zwingend sind. Hinsichtlich der bislang in diesem Sinne nicht zwingenden Angabe des für die Personenhandelsgesellschaft oder juristische Person zuständigen Registers sowie der Registernummer hat sich allerdings eine Best Practice in Wissenschaft und Praxis herausgebildet, wonach diese Angaben mit in die Liste aufgenommen werden sollten.
Best Practice-Ansatz für die Transparenzfunktion der Gesellschafterlister!
Diese Best Practice wird nun zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis und zur Verstärkung der Transparenzfunktion der Gesellschafterliste auch mit Blick auf das neu zu schaffende Transparenzregister gesetzlich festgeschrieben; zugleich soll die bisherige gefestigte Praxis zur zwingenden Angabe von Satzungssitz und Firma im Gesetz verankert werden. Nunmehr sind mithin bei Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen als zwingende Angaben deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und die Registernummer aufzunehmen. Dies gilt gleichermaßen für inländische wie für ausländische Gesellschaften. Weitere Angaben, wie das Gründungsdatum der Gesellschaft (als Pendant zum Geburtsdatum der Gesellschafter), sind weiterhin nicht erforderlich.
Einführung des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick
Ermittlung des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten: Wenn nach einer umfassenden Prüfung kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann oder Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der ermittelten Person tatsächlich um den wirtschaftlich Berechtigten handelt und keine Tatsachen vorliegen, die eine Meldepflicht auslösen würden, gilt qua Fiktion der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter (sog. fiktiver wirtschaftlich Berechtigter).
Im Übrigen wird die Definition an die Vorgaben in Artikel 3 Nummer 6 der Vierten Geldwäscherichtlinie, die wiederum den FATF-Vorgaben folgt, angepasst: danach sind zunächst umfassende Prüfungen erforderlich, um festzustellen, ob eine natürliche Person Eigentümer einer juristischen Person ist oder auf sonstige Weise Kontrolle über diese ausübt. Erst wenn danach keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter festgestellt werden kann (entweder weil keine solche existiert oder die Struktur es nicht erlaubt, einen solchen zu identifizieren), keine Verdachtsmomente bestehen oder wenn Zweifel daran bestehen, dass es sich bei einer als wirtschaftlich Berechtigter festgestellten Person tatsächlich um einen solchen handelt, gelten qua Fiktion die gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner als wirtschaftlich Berechtigter. Zu erfassen sind in diesem Fall die gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter bzw. Partner des Vertragspartners, nicht auch der dahinterstehenden Gesellschaften, und zwar sowohl für die Erfüllung der Kundensorgfaltspflichten als auch für die Datei zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen. Für Bestandskunden hat die Erfassung lediglich im Rahmen der Aktualisierung nach § 10 Absatz 3 zu erfolgen. Anhänge 1 und 2 entsprechend im Wesentlichen den Anhängen der 4. Geldwäscherichtlinie und dienen als Hilfestellung für die Verpflichteten bei der Ermittlung der Risikolage. Die Überprüfung der Identität kann bei Vorliegen eines geringen Risikos abweichend von den allgemeinen Regeln auf Grundlage von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informationen erfolgen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind.
Wirtschaftlich Berechtigter ist immer zu ermitteln!
Auch bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfaltspflichten ist künftig der wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln.
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Vorgabe der FATF-Empfehlungen sowie von Artikel 13 Absatz 1 der Vierten Geldwäscherichtlinie, im Falle einer für den Vertragspartner auftretenden Person deren Berechtigung hierzu zu prüfen, neu aufgenommen. Ebenfalls neu aufgenommen wird in der Nummer 4 die Pflicht zur Abklärung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine Person im Sinne von § 1 Absatz 12 bis 14 handelt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Abklärung von den Verpflichteten regelmäßig zusammen mit der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Bezug auf alle Kunden (also nicht nur in Fällen von erhöhtem Risiko) durchgeführt wird, da ohne vorherige Abklärung des so genannten „PeP-Status“ nicht abschließend entschieden werden kann, ob auf einen Kunden allgemeine oder verstärkte Kundensorgfaltspflichten Anwendung zu finden haben.
Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person oder in einem Hochrisikostaat niedergelassen ist, im Falle einer ungewöhnlichen oder verdächtigen Transaktion und bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehung mit Respondenten mit Sitz in einem Drittstaat.
Neuerungen zu Korrenspondenzbeziehungen – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick
Zu den Bankdienstleistungen, die durch ein Kreditinstitut als Korrespondent für einen Respondent erbracht werden, zählen unter anderem das Führen eines Kontokorrent-, Sammel- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie die Verwaltung von Barmitteln, internationalen Geldtransfers, Scheckverrechnung oder Devisengeschäfte. Die in Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a ebenfalls genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten (vgl. § 1 Absatz 25) haben in Deutschland keine Relevanz, weil diese Art von Konten in Deutschland verboten sind (vgl. § 25m des Kreditwesengesetzes). Zu den anderen Dienstleistungen, die von Finanzinstituten im Rahmen einer Korrespondenzbeziehung erbracht werden können, zählen – soweit ihnen gesetzlich erlaubt – Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers.
Neuerung zum PEP – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick
Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen PEPs anzuwenden.
Öffentliche Ämter unterhalb der nationalen Eben kommen nur in Betracht, wenn deren politische Bedeutung der Bedeutung der öffentlichen Ämter auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene vergleichbar ist. Kommunale Funktionen sind grundsätzlich nicht erfasst. Regionale Funktionen können allenfalls nur bei föderalen Strukturen relevant werden. Als wichtige öffentliche Ämter, die einen Status als politisch exponierte Person in Deutschland begründen, kommen nur Funktionen auf Bundesebene (inklusive der Landesministerpräsidenten oder Landesminister, ggf. Staatssekretäre als Mitglieder des Bundesrates) in Betracht. Gegenüber der Durchführungsrichtlinie für die Dritte Geldwäscherichtlinie erfolgt eine geringfügige Anpassung insoweit, als nunmehr auch Parteifunktionäre und Spitzenbeamte internationaler und europäischer Organisationen, wie zum Beispiel Beamte der UNO oder des IWF, unter den Begriff fallen (Nummer 3 und 10). Erfasst werden nur zwischenstaatliche internationale Organisationen und europäische Organisationen, nicht hingegen nichtstaatliche Organisationen.
Verdachtsmeldungen an die Generalzolldirektion – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in Köln (FIU)
Meldungen sind ab 01. Juli 2017 grundsätzlich auf elektronischem Wege über das Portal goAML abzugeben. Für einen Übergangszeitraum von ca. 3 Monaten können Meldungen weiterhin per Fax eingereicht werden. Bei einer Störung der elektronischen Übermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg zulässig. Vor der Nutzung des Portals ist eine Registrierung der Unternehmen erforderlich.
Transaktionsuntersuchungen – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick
Die Verpflichteten haben Vorkehrungen zu treffen, um auf Anfrage der Zentralstelle für Transaktionsuntersuchungen oder anderer zuständiger Behörden Auskunft darüber geben zu können, ob während eines Zeitraums von 5 Jahren vor der Anfrage mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten wurde und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war. Hierbei ist sicherzustellen, daß die Information sicher und vertraulich übermittelt werden können. Dies ist bspw. bei postalischer Übermittlung der Fall.
Deutlich verschärfter Bußgeldkatalog – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick
Der Bußgeldkatalog für Verstöße wurde mit §56 GwG deutlich verschärft. Nun gelten maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder von mind. 1 Mio. Euro. Für Kredit- oder Finanzinstitute gilt in Abweichung davon: maximale Geldbußen von mind. 5 Mio. Euro oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes.
Auch die Länder sind gefordert, ihre Aufsicht über Nicht-Finanzinstitute zu verbessern: Die Geldwäschebekämpfung kann nur gelingen, wenn es auf Seiten der Verpflichteten ausreichendes Problembewusstsein gibt, die Aufsicht in ihrer Zuständigkeit schlagkräftiger aufgestellt wird und Prävention und Verfolgung durch die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden ineinandergreifen.
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Geldwäschegesetz 2017, Geldwäschegesetz 2017 - Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick, GwG 2017 verschärfte Anforderungen