Mindestanforderungen TLAC und MREL

Mindestanforderungen TLAC und MREL – Aktuelle Informationen zu TLAC und MREL erhalten Sie hier mit einem Klick.

  • Abwicklung und Restrukturierung von Banken.
  • TLAC – Regelungen auf globaler Ebene.
  • Umsetzung des Bail-in-Regimes.
  • Geänderte Rangfolge bei Verbindlichkeiten in Deutschland im Falle einer Insolvenz.
  • Zukünftige EU-Harmonisierung des Bail-in-Regimes.
  • TLAC – Mindestanforderungen an verlustabsorbierendes Kapital
  • Übersicht Key features MREL und TLAC.
  • Nachrangigkeit von TLAC-Verbindlichkeiten.
  • Regelungen zur Verhinderung von Ansteckungseffekten.
  • Erweiterte Offenlegungspflichten.
  • Offene Punkte.
  •  Wichtige Begriffe im Überblick

Mindestanforderungen TLAC und MREL

1. Abwicklung und Restrukturierung von Banken – Mindestanforderungen TLAC und MREL

TLAC und MREL als neue Gläubigerbeteiligung für Verluste einer Bank verändern das Limitsystem im Depot A Management grundlegend. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Aussagen aus dem Monatsbericht Juli 2016 der Deutschen Bundesbank sowie den Research Berichten der NordLB zusammengefasst.

Die Einführung dieses Instruments der Gläubigerbeteiligung ermöglicht es erstmals, dass außerhalb eines Insolvenzverfahrens neben Eigentümern und nachrangigen Gläubigern auch nichtnachrangige Fremdkapitalgeber zur Haftung für Verluste einer Bank herangezogen werden können. Während grundsätzlich alle Verbindlichkeiten haften könnten, wurden jedoch einige Ausnahmen zugelassen, um das Erreichen der Abwicklungsziele zu gewährleisten. Darunter fallen beispielsweise von der Einlagensicherung gedeckte Einlagen (bis 100 000 €) und kurzfristige Verbindlichkeiten.

Auf G20-Ebene gilt ab dem Jahr 2019 diesbezüglich eine neue Mindestanforderung an die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit global systemrelevanter Banken (G-SIB), die sogenannte Total Loss Absorbing Capacity (TLAC).  Hierzu wurde auch das FSA term sheet im Nov 2015 veröffentlicht.

Von den 30 global systemrelevanten Banken (G-SIBs bzw. G-SIFI) entfallen 15 Banken / Bankengruppen auf Europa. Die regulatorischen Anforderungen an diese Institute sind besonders hoch, da sie aufgrund ihrer Größe, Komplexität und / oder Verflechtung im Falle einer Schieflage für massive Turbulenzen an den Finanzmärkten sorgen können. Daher haben sich die G-20- Länder zur Aufgabe gemacht, dieser „too big to fail“-Problematik (TBTF) zu begegnen.

Nach Umsetzung in europäisches Recht wird die TLAC-Anforderung verbindliche Vorgaben unter anderem bezüglich der Höhe und Anerkennungsfähigkeit von Verbindlichkeiten sowie weiterer Aspekte (z. B. Verteilung des Kapitals innerhalb einer Gruppe, Regelungen für Investitionen anderer Banken in TLAC) machen.

 

2. TLAC – Regelungen auf globaler Ebene – Mindestanforderungen TLAC und MREL

Auf globaler Ebene wurde der Standard Total Loss Absorbing Capacity (TLAC) für global systemrelevante Banken (Global Systemically Important Banks: G-SIB) vom FSB ausgearbeitet und im November 2015 veröffentlicht.

Sein Ziel ist die Festlegung eines Mindestvolumens von verlustabsorptionsfähigen Verbindlichkeiten für die weltweit circa 30 G-SIB, um diese im Falle einer Schieflage geordnet und ohne Ruckgriff auf öffentliche Mittel abwickeln zu können.

Wenngleich beide Konzepte die gleiche Zielsetzung haben, unterscheiden sie sich aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und des unterschiedlichen Anwendungsbereichs dennoch in einigen wichtigen Details (u. a. in ihrer Höhe und dem Nachrangigkeitskriterium als Anerkennungsmerkmal), die im Folgenden naher beleuchtet werden.

 

Die neue Mindestanforderung sollte dabei über das bestehende Basel III-Rahmenwerk, das unerwartete Verluste einer Bank im laufenden Geschäftsbetrieb („going-concern“) abdecken soll, hinausgehen und zwar dergestalt, dass im Abwicklungsfall („gone-concern“) weiteres Kapital für die Verlusttragung und Rekapitalisierung eines Instituts zur Verfügung steht.

Im Unterschied zum Kapital fur den „going-concern“, welches ausschließlich die Eigenmittel beinhaltet, kann das „gone-concern“-Kapital auch Verbindlichkeiten umfassen, die im Wege des Bailin gewandelt werden können. Während die Arbeiten am neuen Standard federführend unter der Ägide des FSB durchgeführt wurden, war der Baseler Ausschuss fur Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision: BCBS) eng eingebunden, um technische Aspekte abzudecken und die Vereinbarkeit mit dem Basel III-Rahmenwerk sicherzustellen.

Der neue TLAC-Standard stellt eine – noch in europäisches Recht umzusetzende – Mindestanforderung für G-SIB dar. Die Abwicklungsbehörden haben darüber hinaus die Möglichkeit, ähnlich wie beim Mindesteigenkapital, einen institutsspezifischen Aufschlag zu erheben. Die Frage einer für alle G-SIB verbindlichen Mindestanforderung wurde in den Verhandlungen jedoch kontrovers diskutiert.

Während einige FSB-Mitglieder von Anfang an für eine bindende Mindestanforderung plädierten, bevorzugten andere eine flexiblere Losung mit größerem Entscheidungsspielraum für die zuständigen Behörden. Eine verbindliche Mindestanforderung ist jedoch aus Finanzstabilitäts- und Wettbewerbsgesichtspunkten zu begrüßen.

Damit die entsprechenden Behörden im Falle einer potenziellen Bankenabwicklung das Bail-in Rahmenwerk einsetzen können mit dem sie Abschreibungen oder Wandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital vornehmen können, die dann entweder der Verlustabsorbtion oder der Rekapitalisierung dienen, mussten bestimmte Voraussetzungen geschaffen werden. Unter anderem benötigen die Banken ausreichend verlustabsorbierendes Kapital.

 

3. Umsetzung des Bail-in-Regimes – Mindestanforderungen TLAC und MREL

Die nationalen Umsetzungen des Bail-in Regimes führten zu unterschiedlichen Wegen bei der Wahl der geforderten Nachrangigkeit. Grundsätzlich stehen drei Optionen zur Wahl. Strukturelle Nachrangigkeit (structural sub-ordination), gesetzliche Nachrangigkeit (statutory subordination) und vertragliche Nachrangigkeit (contractual subordination).

Bei der strukturellen Nachrangigkeit werden Bonds auf Ebene der Holding Company (HoldCo) emittiert, die auch die Abwicklungseinheit darstellt. Diese Bonds verfügen damit über eine strukturelle Nachrangigkeit gegenüber Bonds, die aus der Operating Company (OpCo) heraus emittiert werden. Amerikanisch, britische und schweizer Banken nutzen diese Form der Nachrangigkeit, um TLAC-fähige Bonds zu emittieren.

Auch die niederländische ING agiert über ihre HoldCo und geht damit den Weg der strukturellen Nachrangigkeit. In Deutschland und Italien hat man sich für die gesetzliche Nachrangigkeit entschieden und entsprechend die Haftungskaskade für alle ausstehenden Bonds angepasst. Auch in Frankreich wurde im Dezember 2016 per Gesetz eine neue Asset- Kategorie etabliert: Die „non-preferred“ Senior Bonds. Diese Anleihen sind vertraglich zwischen Nachrang und Senior Unsecured eingeordnet. Auch die spanische Banco Santander verschreibt sich der neuen Asset-Kategorie.

Die unterschiedlichen Varianten der Nachrangigkeit von Senior Bonds führen zu Verwirrung auf Seiten der Investoren in Bank-Bonds und zu einer starken Fragmentierung dieser Asset-Kategorie.

Die EU-Kommission versuchte sich im November 2016 in Schadensbegrenzung, indem sie (im Entwurf) den französischen Weg über die gesetzliche Einführung einer neuen Asset-Kategorie den „non-preferred“ Senior Bonds zum europäischen Weg erklärte.

Dieser soll bis Mitte 2017 in der Eurozone umgesetzt werden. De facto wird die Nachrangigkeit von TLAC-fähigen Bonds dann entweder über die strukturelle Variante oder den (perspektivisch einheitlichen) gesetzlichen Weg erreicht. Länder die bereits ein Bail-in Regime eingeführt haben, wozu auch Deutschland und Italien zählen, werden nicht um Anpassungen herumkommen.

 

4. Geänderte Rangfolge bei Verbindlichkeiten in Deutschland im Falle einer Insolvenz

In Deutschland beispielsweise gilt ab dem 1. Januar 2017 mit dem neuen § 46 f Absatze 5 bis 7 KWG eine geänderte Rangfolge von Verbindlichkeiten bei Bankinsolvenzen. Danach werden innerhalb der Klasse nichtnachrangiger Verbindlichkeiten Gläubiger bestimmter unbesicherter, nicht strukturierter Schuldinstrumente erst nach allen anderen nichtnachrangigen Verbindlichkeiten nach § 38 Insolvenzordnung befriedigt.

Durch diese Anpassung können nun Verbindlichkeiten, die innerhalb der Klasse der nichtnachrangigen Verbindlichkeiten für einen Bail-in eher geeignet sind, in der Abwicklung ohne das Risiko eines Verstoßes gegen das NCWO-Kriterium zuerst zur Verlustdeckung herangezogen werden.

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG)  § 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge

(5) Von den Forderungen im Sinne des § 38 der Insolvenzordnung werden zunächst die Forderungen berichtigt, die keine Schuldtitel nach Absatz 6 Satz 1 sind.

(6) Schuldtitel im Sinne dieses Satzes sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer

Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, sowie Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, die nicht als Einlagen unter Absatz 4 Nummer 1 oder 2

fallen. Schuldtitel, die in den Anwendungsbereich des § 91 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes fallen, und Schuldtitel, welche von Anstalten des öffentlichen

Rechts begeben wurden, die nicht insolvenzfähig sind, sowie Geldmarktinstrumente zählen nicht zu den Schuldtiteln im Sinne von Satz 1.

(7) Absatz 6 Satz 1 erfasst keine Schuldtitel, für die vereinbart ist,

 

1.

dass die Höhe des Rückzahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängig ist oder die Erfüllung auf andere Weise als durch Geldzahlung erfolgt, oder

2.

dass die Höhe des Zinszahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängt, es sei denn, die Höhe des Zinszahlungsbetrages ist ausschließlich von einem festen oder variablen Referenzzins abhängig und die Erfüllung erfolgt durch Geldzahlung.

5. TLAC – Mindestanforderungen an verlustabsorbierendes Kapital

Um als G-SIB den TLAC-Anforderungen gerecht zu werden, müssen die betroffenen Institute ausreichend verlustabsorbierendes Kapital vorhalten. Die Mindestanforderungen des FSB sind bekannt, müssen in der EU jedoch noch umgesetzt und mit den MREL-Anforderungen harmonisiert werden. Kapitalpuffer wie der Kapitalerhaltungspuffer (capital conservation buffer), der G-SIB Puffer und das antizyklische Kapitalpolster (countercyclical buffer) sind zusätzliche Anforderungen zum TLAC, die mit hartem Kernkapital zu bilden sind. Die europäischen G-SIBs haben unterschiedlich starken Bedarf TLAC-Kapital aufzubauen.

 

Die konkreten Mindestanforderungen bezüglich TLAC sind zeitlich gestaffelt:

  • Ab 2019: 16% der RWAs / 6% der Basel III Leverage Ratio
  • Ab 2022: 18% der RWAs / 6,75% der Basel III Leverage Ratio

Zusätzlich sind im Einzelfall Säule 2-Anforderungen möglich.

Aufgrund der unterschiedlichen Eignung verschiedener Instrumente zur Verlustdeckung ist es sinnvoll, Verbindlichkeiten, bei denen ein Bailin mit hoher Wahrscheinlichkeit problematisch wäre, nicht als TLAC anzuerkennen.

 

Folgende Verbindlichkeiten sind daher nicht TLAC-fähig:

  • Gedeckte Einlagen, Sichteinlagen und kurzfristige Einlagen (Ursprungslaufzeit weniger als ein Jahr);
  • Derivateverbindlichkeiten und Fremdkapitalinstrumente mit derivateähnlichen Eigenschaften, beispielsweise strukturierte Schuldverschreibungen;
  • Verbindlichkeiten, die nicht aus einem Vertrag entstehen (z. B. Steuerverbindlichkeiten);
  • Verbindlichkeiten, die nach dem geltenden Insolvenzrecht vor nichtnachrangigen, ungesicherten Gläubigern befriedigt werden (z. B. in der EU erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen);
  • alle Verbindlichkeiten, die unter dem jeweils geltenden Recht vom Bail-in ausgeschlossen sind, oder solche, die im Abwicklungsfall nicht ohne Rechtsrisiken oder Kompensationsansprüche abgeschrieben oder gewandelt

werden können.

 

Um anerkennungsfähig zu sein, müssen TLAC-Verbindlichkeiten hingegen bestimmte Eigenschaften aufweisen. Dies soll vor allem sicherstellen, dass TLAC im Abwicklungsfall effektiv zur Verfügung steht und zur Verlustdeckung herangezogen werden kann. So müssen TLAC-Verbindlichkeiten bspw. unbesichert sein und grundsätzlich von der sog. Abwicklungseinheit (Resolution Entity) emittiert werden. Sie müssen eine Mindestrestlaufzeit von einem Jahr aufweisen und dürfen keine ausübbaren Verkaufsoptionen (Put-Option) seitens des Investors beinhalten.

 

6. Nachrangigkeit von TLAC-Verbindlichkeiten – Mindestanforderungen TLAC und MREL

Juristische Person(en) innerhalb einer Bankengruppe, auf die die Abwicklungsinstrumente angewendet werden. Die Abwicklungseinheit(en) wird im Rahmen der Abwicklungsstrategie festgelegt. Die Abwicklungsstrategie enthalt neben der Entscheidung für eine singulären (Single-Point-of-Entry) oder einen multiplen Ansatz (Multiple-Point-of-Entry) u. a.auch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente sowie eine Darstellung des Entscheidungsprozesses und des Zeitplans.

Gemas Abschnitt 11 des FSB Term Sheet ist das Nachrangigkeitskriterium nicht verpflichtend, sofern die von TLAC ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die gleich- oder nachrangig zu TLAC-Instrumenten sind, weniger als 5% gemessen an den TLAC-Instrumenten des Instituts ausmachen.

 

7. Regelungen zur Verhinderung von Ansteckungseffekten

Der TLAC-Standard soll zur Abwicklungsfähigkeit von G-SIB und damit zum Ziel einer geordneten Abwicklung ohne Gefährdung der Finanzstabilität beitragen. Dafür ist es notwendig, gegenseitige Investitionen von Banken in TLAC-Instrumente zu beschränken. Werden TLAC-Instrumente von anderen Banken gehalten, so erhöht dies die Verflechtungen im Bankensektor und kann im Falle eines Bail-in einer Bank zu Ansteckungseffekten bei anderen Banken führen. Durch die vorgesehene Erweiterung der nach Basel III bereits geltenden Abzugsregelungen für Investitionen in regulatorische Eigenmittel auf TLAC-Verbindlichkeiten sollen solche systemischen Effekte verhindert werden.

 

Sowohl G-SIB als auch andere international aktive Banken sollen daher künftig ihre Investments in fremde TLAC-Verbindlichkeiten, die in Summe einen gewissen Prozentsatz übersteigen, nach dem aktuellen Stand der Diskussion vom eigenen Ergänzungskapital abziehen. Die Freigrenze wurde zudem einen gewissen Spielraum für notwendige Market-making-Aktivitäten belassen. Gleichzeitig wäre sie aber streng genug, um wechselseitige Investitionen in TLAC größtenteils zu beschränken und damit eine stärkere Verflechtung im Bankensektor zu unterbinden.

 

8. Wichtige Begriffe im Überblick – Mindestanforderungen TLAC und MREL

Basel III Nach Basel I und II die aktuelle Fassung der Basler Eigenkapital- und Liquiditätsempfehlungen; derzeit wird Basel III überarbeitet („Basel IV“)

 

BCBS (Basel Committee on Banking Supervision) Basler Ausschuss, der die Empfehlungen zur Eigenmittel- und Liquiditäts-ausstattung von Banken ausspricht (Empfehlungen gelten für die globalen systemrelevanten Banken, EU-Kommission setzt die Empfehlungen für EU-Banken um)

 

CRD IV (Capital Requirements Directive IV) EU Richtlinie; CRD IV und CRR sind zusammen die europäische Umsetzung der Basel III Empfehlungen, maßgeblich für alle EU Banken; Umsetzung in nationales Recht der einzelnen Länder notwendig

 

CRR (Capital Requirements Regulation) EU Verordnung; CRD IV und CRR sind zusammen die europäische Umsetzung der Basel III Empfehlungen und somit maßgeblich für alle EU Banken; die CRR ist mit Beschluss der EU-Kommission ohne weitere Maßnahmen in allen EU Ländern rechtsgültig; sie definiert drei Eigenmittelaggregate: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (Tier 2)

 

CRR-Institut Alle EU-Banken, die der CRD IV und CRR unterliegen

 

EBA (European Banking Authority) Europäische Bankenaufsichtsbehörde, zu deren Hauptaufgaben die Norm-setzung für die EU-Bankenaufsicht, die Entwicklung eines einheitlichen Aufsichtshandbuchs sowie die Durchführung von Stresstests gehören; neben der EIOPA (Aufsicht für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge) und der ESMA (Aufsicht über Wertpapiere und Märkte) gehört sie zu den drei Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs)

 

 

 

 

 

ESFS (European System of Financial Supervision) Europäisches System der Finanzaufsicht, bestehend aus drei Aufsichtsbehörden: der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Alters-versorgung (EIOPA)

 

FSB (Financial Stability Board) Finanzstabilitätsrat; Unterstützung und Koordination der Aufsicht und Regulierung an den internationalen Finanzmärkten durch Empfehlungen

 

G-SIB (Global Systemically Important Bank) Global systemrelevante Bank (FSB und Basel Terminologie); weltweit hat das FSB derzeit 30 Banken als global systemrelevant benannt; jährliche Aktualisierung der Liste jeweils im November

 

G-SIII (Global Systemically Important Financial Institution) Global systemrelevantes Finanzinstitut (CRD IV Terminologie)
“too big to fail” (TBTF) Prinzip, nach dem große Banken als so wichtig für das Finanzsystem angesehen werden, dass sie bei Schieflagen mit Steuermitteln gerettet werden, um eine Insolvenz und eine eventuell folgende Systemkrise zu verhindern (Problem des Moral Hazard)

 

CET1 (Common Equity Tier 1) Hartes Kernkapital; bestehend aus gezeichnetem Eigenkapital und einbehaltenen Gewinnen; Basel III / CRD IV fordert eine harte Kernkapitalquote von mindestens 4,5% der risikogewichteten Aktiva, dazu kommen diverse Kapitalpuffer

 

AT1 (Additional Tier 1 Capital) Zusätzliches Kernkapital; gemäß Basel III / CRD IV müssen CET1 und AT1 mindestens 6% betragen; AT1-Instrumente können durch Ausfall von Zins-zahlungen oder Wandlung in Eigenkapital an Verlusten teilnehmen

 

Tier 2 Capital

 

 

Ergänzungskapital; in erster Linie in Form nachrangiger Anleihen; alte Instrumente wie Vorzugsaktien und Genussscheine zählen auch zum Ergänzungskapital

 

 

 

 

Grandfathering Anrechnung alter, zukünftig nicht mehr zulässiger Kapitalinstrumente auf die Kapitalquoten in der Übergangsphase von Basel III (bis 2019)

 

CoCo Bond (Contingent Convertible Bond) Pflichtwandelanleihen, die bei Unterschreiten einer bestimmten Kapitalquote (gemäß Basel III mindestens 5,125%) in hartes Eigenkapital (in Aktien) umgewandelt werden oder unmittelbar Verluste absorbieren (Abschreibung des Rückzahlungsanspruchs)

 

CCB (Capital Conservation Buffer) Kapitalerhaltungspuffer; Puffer in Höhe von 2,5% der RWA in CET1 Kapital, der in Krisenzeiten unterschritten werden darf

 

CCyB (Countercyclical Capi-tal Buffer) Antizyklischer Kapitalpuffer in CET1 Kapital, den die nationale Aufsicht fest-legt; kann zwischen 0% und 2,5% liegen

 

G-SIB Puffer Zusätzlicher CET1 Kapitalpuffer für G-SIB in Höhe von 1% bis 2,5%

 

SREP (Supervisory Review and Evaluation Process) Überprüfungs- und Bewertungsprozess der EZB als Bankenaufsicht

 

SREP Quoten CET1 Quote, die durch die Aufsicht im Rahmen der Säule 2 des Basler Akkords individuell für jede Bank festgelegt wird; Offenlegung durch die Ban-ken seit Anfang 2016

 

Leverage Ratio Verschuldungsquote, durch Basel III eingeführte Quote, setzt das Kapital einer Bank ins Verhältnis zur Bilanzsumme. EU-Kommissionsentwurf sieht eine verbindliche Leverage Ratio von 3% vor.

 

LCR (Liquidity Coverage Ratio) Durch Basel III eingeführte Liquiditätsdeckungskennzahl zur Messung der Ausstattung einer Bank mit kurzfristig verfügbarer Liquidität; die Vorschrift soll die selbständige Bewältigung eines Stressszenarios über einen Zeitraum von 30 Kalendertagen hinweg gewährleisten; hierzu wird der Bestand an hochliquiden Vermögenswerten ins Verhältnis zu kumulierten Nettozahlungsmittelabflüssen nach 30 Tagen gesetzt; die Mindestquote liegt bei 100% wobei sie in akuten Stressphasen vorübergehend unterschritten werden darf

 

NSFR (Net Stable Funding Ratio) Durch Basel III eingeführte strukturelle Liquiditätsquote, die die Optimierung der strukturellen Liquidität von Kreditinstituten über einen Zeithorizont von einem Jahr zum Ziel hat; sie stellt die verfügbare stabile Refinanzierung ins Verhältnis zur erforderlichen stabilen Refinanzierung
Bail-in Beteiligung von Anleihegläubigern und Einlegern an Verlusten einer Bank bei deren Restrukturierung, die Verlustbeteiligung dient insbesondere der Rekapitalisierung einer Brückenbank oder Restbank

 

Bail-in fähige Finanzierungsmittel Anleihen und sonstige erstrangige Verbindlichkeiten, die im Restrukturierungsfall gemäß Haftungskaskade an Verlusten beteiligt werden können (ausgenommen sind z.B. Covered Bonds)

 

BRRD (Bank Recovery & Resolution Directive) EU Richtlinie zur Abwicklung und Sanierung von Banken; muss von den EU Ländern in nationales Gesetz umgewandelt werden, z.B. in Deutschland Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bankenunion (BU) Einheitliches Regelwerk (single rulebook), bestehend aus einem Paket aus Rechtsakten, das für alle EU Banken verbindlich ist; diese Regeln enthalten u.a. Eigenkapitalvorschriften für Banken, verstärkte Anlegerschutzvorschriften und Maßnahmen zur Prävention und Abwicklung von Bankeninsolvenzen; drei Pfeiler der BU: Einheitliche Aufsicht (SSM), Einheitliche Abwicklung (SRM), Einheitliches Einlagensicherungssystem

 

SSM (Single Supervisory Mechanism) Einheitlicher Aufsichtsmechanismus, der der EZB die Rolle der zentralen Aufsichtsbehörde von Finanzinstituten im Euroraum und in jenen Nicht-Euro Staaten, die sich freiwillig entschließen, dem SSM beizutreten, überträgt; EZB beaufsichtigt direkt die größten Banken, während die nationalen Aufse-her weiterhin die Aufsicht über die übrigen Banken ausüben: Teil der Bankenunion

 

SRB (Single Resolution Board) Ausschuss für die einheitliche Abwicklung von Banken; Anwendung auf die vom SSM beaufsichtigten Banken; Teil der Bankenunion

 

SRF (Single Resolution Fund) Einheitlicher Abwicklungsfonds der von den Banken gefüllt wird (Bankenabgabe); Teil der Bankenunion

 

SRM (Single Resolution Machanism) Einheitlicher Mechanismus zur Bankenabwicklung; bestehend aus dem einheitlichen Abwicklungsgremium (SRB) und dem einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF)

 

„going concern“ Eine Bank führt ihren Geschäftsbetrieb weiter, es erfolgt keine Liquidation

 

„gone-concern“ Eine Bank führt ihren Geschäftsbetrieb nicht regelmäßig weiter, es erfolgt eine Liquidation oder Restrukturierung

 

„no creditor worse off“ Prinzip, dass im Falle der Restrukturierung einer Bank kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als im Fall der Insolvenz (Liquidation)

 

 

 

 

Point of non-viability Status, in dem das Überleben der Bank ohne staatliche Unterstützung nicht mehr möglich ist; Restrukturierung mit Verlustbeteiligung kann von der Aufsicht angeordnet werden

 

SPE (Single Point of Entry) Strategie, bei der die Abwicklung bei der obersten Konzerneinheit (Holding; Holdco) ansetzt; Verlustbeteiligung beginnt bei Verbindlichkeiten der Holding

 

MPE (Multiple Point of Entry) Strategie, bei der die Abwicklung bei den operative Konzerneinheiten (Operating Companies; OpCo) ansetzt; Verlustbeteiligung beginnt bei Ver-bindlichkeiten der zu restrukturierenden Einheiten

 

Ringfencing Prozess zur „insolvenzsicheren“ Abschirmung von Vermögenswerten
TLAC (Total Loss-Absorbing Capacity) Verlusttragendes Kapital, das eine Bank mindestens vorhalten muss; bestehend aus den haftenden Eigenmitteln und bestimmten vorrangigen Verbindlichkeiten; diese Instrumente müssen im Insolvenzfall oder im Zuge einer Abwicklung Verluste rechtssicher absorbieren können, bevor andere Verbindlichkeiten zur Verlustabdeckung herangezogen werden können; das FSB bestimmt das ausschließlich von G-SIB vorzuhaltende Mindestvolumen; die G-SIB müssen dafür zwei Quoten erfüllen – eine risikogewichtete und eine ungewichtete

 

TLAC-fähige Anleihen Das FSB sieht drei Möglichkeiten der rechtssicheren Verlustbeteiligung von TLAC-Instrumenten vor: die vertragliche (contractual), gesetzliche (statutory) oder auch strukturelle Nachrangigkeit (structural subordination)

 

Contractual Subordination Rechtssichere Verlustbeteiligung durch vertragliche (contractual) Nachrangigkeit: in den Wertpapierbedingungen der TLAC-Instrumente werden vertragliche Regelungen aufgenommen, die eine entsprechende Nachrangigkeit festschreiben

 

 

 

 

 

Statutory Subordination Rechtssichere Verlustbeteiligung durch gesetzliche (statutory) Nachrangigkeit: eine entsprechende gesetzliche Regelung gibt die Nachrangigkeit der TLAC-Instrumente zu allen anderen

Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit vor

 

Structural Subordination Rechtssichere Verlustbeteiligung durch strukturelle (structural) Nachrangigkeit: die Passivseite der Abwicklungseinheit setzt sich ausschließlich aus TLAC-Instrumenten zusammen (z.B. bei einer Holdinggesellschaft)

 

HoldCo (Holding Company) Übergeordnete Holdinggesellschaft, i.d.R. ohne operatives Geschäft

 

OpCo (Operating Company) Operative Einheiten, die das Bankgeschäft ausführen

 

MREL (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities) Mindestanforderungen für Bail-in fähige Finanzierungsmittel; von allen EU Banken zu erfüllen; die MREL-Quote wird von der Aufsicht individuell für jede Bank festgelegt

 

SAG (Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten)

 

Gesetzliche Umsetzung der BRRD in Deutschland
AbwMechG (Abwicklungs-mechanismusgesetz) Mit dem AbwMechG wird das deutsche Bankenabwicklungsrecht (u.a. durch Änderungen des SAG und der Insolvenzordnung) an die einheitlichen Abwicklungsmechanismen der EU und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe angepasst; das Gesetz regelt u.a. die Übertragung in Deutschland gesammelter Bankabgaben auf den europäischen Abwicklungs-fonds sowie die im Restrukturierungsfall geltende Haftungskaskade

 

Haftungskaskade Reihenfolge der Haftung / Verlustbeteiligung der Gläubiger im Restrukturierungsfall; die BRRD gibt grundlegende Struktur der Haftungskaskade vor, nationale Gesetzgebungen können Abweichungen enthalten

 

 

 

 

 

Haftungskaskade in Deutschland Im Unterschied zur BRRD stellen AbwMechG und SAG erstrangige Verbindlichkeiten (unstrukturierte senior unsecured Anleihen, Schuldscheindarlehen) nachrangig zu anderen erstrangigen Verbindlichkeiten (strukturierte Anleihen, Einlagen von Institutionellen, ungesicherte Einlagen von Privaten)

 

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