Neues Geldwäschegesetz 2017

Neues Geldwäschegesetz 2017 – Das neue Geldwäschegesetz (GwG) wurde beschlossen. Der Deutsche Bundesrat stimmte am 02.06.2017 dem Gesetzesbeschluss der Bundesregierung vom 19. Mai 2017 mehrheitlich zu.Damit muss nun die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie erfolgen. Der Umsetzungstermin ist mit dem 26. Juni 2017 sehr knapp. Den Gesetzesbeschluss der Bundesregierung erhalten Sie hier mit einem Klick.

Aktuelle Informationen zum Sachkunde-Nachweis des Geldwäsche-Beauftragten sowie zu unserem Seminarangebot fuer Geldwäsche-Beauftragte erhalten Sie direkt hier. Aktuelle Projektberichte zur Risikoanalyse iSv §5 GwG finden Sie in unserem Informations-Blog. Lesen Sie auch die aktuellen FIU-Hinweise zur Handhabung des web-Portals goAML und Nichtanwendung der MaRisk, Anforderungen an das Auslagerungsmanagement.

 

Neues Geldwäschegesetz 2017

Stärkung des risikobasierten Ansatzes – Neues Geldwäschegesetz 2017

Mit dem neuen Geldwäschegesetz erfolgt auch eine Stärkung des risikobasierten Ansatzes. Die Risikoanalyse iSv § 5 GwG ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren sowie der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Zu den internen Sicherungsmaßnahmen gehören u.a. kundenbezogene Sorgfaltspflichten, welche die Identifizierung des Vertragspartners umfassen. Darüber hinaus haben die Verpflichteten dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitarbeiter geldwäscherechtliche Verstöße über ein funktionierendes Hinweisgebersystem melden können.

Die Mitarbeiter sind ihre Zuverlässigkeit zu prüfen und in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu schulen. All diese Maßnahmen sind gruppenweit (konzernweit) zu implementieren (Group AML und Group Compliance).

Nicht zuletzt ist ein Prozess einzurichten, der die Meldung bestimmter Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses an das in allen EU-Mitgliedstaaten einzurichtende zentrale Transparenzregister sicherstellt.

 

Güterhändler zählen weiterhin zu den Verpflichteten. Hier wurde der Schwellenbetrag abgesenkt. Sie müssen ein geldwäschespezifisches Risikomanagement implementieren, wenn sie Barzahlungen über EUR 10.000 oder mehr entgegennehmen bzw. tätigen. Das geldwäschespezifische Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse sowie zahlreiche interne Sicherungsmaßnahmen.

Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen ist ein zu benennendes Mitglied der Geschäftsführung. Dieses hat die Risikoanalyse sowie die internen Sicherungsmaßnahmen zu genehmigen.

 

Was muss ein Güterhändler tun, wenn er kein Bargeld annimmt? – Neues Geldwäschegesetz 2017

Auch wenn Güterhändler mangels Erreichen der Bargeldgrenze kein geldwäschespezifisches Risikomanagement einrichten müssen, sind sie nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 des GwG-Neu dennoch zur Anwendung kundenbezogener Sorgfaltspflichten verpflichtet.

Dies gilt immer dann, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen. Für diesen Fall sind konsequenterweise auch Meldewege und Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten vorzusehen.

 

Höhere Bußgelder und Sanktionsmöglichkeiten – Neues Geldwäschegesetz 2017

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz sind künftig mit Bußgeldern von bis zu EUR 1 Mio. oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils bedroht.

Diese Sanktionsmöglichkeiten betreffen auch das Nicht-Vorhalten von Prozessen und Sicherungsmaßnahmen.

Zudem wird die zuständige Behörde den Namen eines Verpflichteten und die Art des von ihm begangenen Verstoßes künftig publik machen (naming and shaming).

 

Inkrafttreten der 4. EU Geldwäscherichtlinie – Neues Geldwäschegesetz 2017

Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie schreibt vor, dass deren Vorgaben bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen sind.

Für Verpflichtete bedeutet dies, dass nur noch wenige Wochen bleiben, um sich auf die neuen Vorgaben einzustellen. Spätestens jetzt sollte jedes verpflichtete Unternehmen analysieren, wie sich die umfangreichen gesetzlichen Vorgaben unternehmensintern bestmöglich und individuell umsetzen lassen.

Gerade die Aktualisierung der Risikoanalyse iSv § 5 GwG sowie die Anpassung der Organisations-Handbücher führen zu hohen Umsetzungsaufwand. Neuregelungen, wie der fiktive wirtschaftliche Berechtigte sind prozessuale umzusetzen und künftig im Datenbestand zu erfassen.

 

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Compliance & Geldwäschebeauftragter – Sachkunde des Geldwäschebeauftragten – Neues Geldwäschegesetz 2017

Unsere Praxisseminare Geldwäsche und Fraud – Basisseminar, Geldwäsche und Fraud – Aufbauseminar, Geldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern. In den Compliance-Seminaren wie Compliance, Compliance für Vertriebsbeauftragte, Neue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.

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