TLAC – Strukturlimite auf dem Prüfstand
TLAC – Strukturlimite auf dem Prüfstand – Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS hat im Oktober 2016 zu den Abzugsvorschriften für Beteiligungen in TLAC-Verbindlichkeiten global systemrelevanter Banken veröffentlicht (TLAC-Holdings-Standard).
Hintergrund sind die Prinzipien des Finanzstabilitätsrats FSB zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit solcher Institute im Abwicklungsfall, die zum 1. Januar 2019 eine TLAC-Mindestanforderung einführen.
Global systemrelevante Banken (Global Systemically Important Banks – G-SIBs) müssen dann genügend Fremdkapitalinstrumente vorhalten, die im Fall der Fälle durch einen Bail-in zur Finanzierung ihrer Rekapitalisierung oder Abwicklung herangezogen werden können (TLAC-Verbindlichkeiten).
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Definition – TLAC – Strukturlimite auf dem Prüfstand
TLAC: Total Loss-Absorbing Capacity. Einheitliche Mindestquote für die Verlustabsorptionsfähigkeit global systemrelevanter Institute. TLAC setzt sich zusammen aus den Eigenmittelanforderungen nach Basel III und Verbindlichkeiten mit besonderer Eignung für die Umwandlung in Eigenkapital. Die TLAC-Mindestanforderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Bail-in: Beteiligung von Anteilsinhabern und Gläubigern an den Verlusten und der Rekapitalisierung eines Instituts in einer Krise.
Um Ansteckungseffekte zu verhindern und das neue Abwicklungsregime in den Basel-III-Standard einzuarbeiten, hat das BCBS nun Abzugsvorschriften für Beteiligungen anderer Banken am TLAC von G-SIBS erarbeitet. Denn wenn sich andere G-SIBS oder auch kleinere Banken mit zu hohen Investitionen am TLAC eines global systemrelevanten Instituts beteiligen, ist damit die Gefahr verbunden, dass sie bei dessen Rekapitalisierung oder Abwicklung durch den Bail-in große Verluste erleiden. Dies könnte schlimmstenfalls dazu führen, dass sie selbst in Zahlungsschwierigkeiten geraten und es wiederum bei ihnen zu einem Bail-in kommt. Bestehen im Bankensektor zu viele Beteiligungen anderer Banken am TLAC von G-SIBS, könnte die Rekapitalisierung oder Abwicklung einer global systemrelevanten Bank somit das ganze System ins Wanken bringen.
Mutter- und Tochtergesellschaften – TLAC – Strukturlimite auf dem Prüfstand
Die Glaubiger der operativen Tochtergesellschaften sollen geschutzt werden, sofern das TLAC der Mutter ausreichend ist. Daher soll das Mutterinstitut einen Teil seiner TLAC-Instrumente auf seine bedeutenden Tochtergesellschaften (bzw. auf die Untergruppe, sofern die Tochter weitere Tochter hat) im Ausland dergestalt „verteilen“, dass als bedeutend identifizierte auslandische Tochterunternehmen TLAC-Instrumente begeben, die dann von der Mutter gehalten und entsprechend bilanziell abgebildet werden (im Umkehrschluss entspricht Internal-TLAC einer Forderung der Mutter gegenüber ihrer Tochter).
Kommt das Tochterunternehmen in Schwierigkeiten, so werden – nachdem die Verlustabsorptionskapazitat der Eigenkapitalanteile der Mutter erschöpft sind – zunachst die Forderungen der Mutter gegenüber der Tochter herangezogen, bevor andere Glaubiger Verluste tragen mussen. Dies ermöglicht im Abwicklungsfall, dass Verluste der Tochter an das Mutterinstitut weitergegeben werden können. Die Abwicklungsinstrumente kommen dann auf Ebene des Mutterinstituts zum Einsatz, während Kerngeschaftsbereiche und kritische Funktionen der Tochter in der Abwicklung aufrechterhalten werden.
Im Rahmen der MPE-Strategie musste ein angemessener TLAC-Betrag bei jeder einzelnen Resolution Entity gehalten werden, die dann jeweils Internal-TLAC innerhalb ihrer Abwicklungsgruppe verteilen.
Weit gefasste TLAC-Definition – TLAC – Strukturlimite auf dem Prüfstand
Der TLAC-Holdings-Standard legt fest, dass TLAC-Verbindlichkeiten und Instrumente, die auf einer Stufe mit nachrangigen TLAC-Verbindlichkeiten stehen und ebenso von einem Bail-in betroffen wären, vom Ergänzungskapital (Tier 2) abzuziehen sind. Dies gilt – entsprechend der Abzugsvorschriften von Basel III – für alle direkten, indirekten und synthetischen Beteiligungen. Der Standard geht damit über die TLAC-Definition der FSB-Prinzipien hinaus.
Der Abzug der TLAC-Verbindlichkeiten vom Ergänzungskapital ist eine Abweichung vom sogenannten korrespondierenden Abzug unter Basel III, nach dem Beteiligungen an den regulatorischen Eigenmittelinstrumenten anderer Banken bei der investierten Bank jeweils von der gleichen Kapitalklasse abzuziehen sind. Demnach hat ein Institut Beteiligungen an Instrumenten des harten Kernkapitals (Common Equity Tier 1 – CET 1) eines anderen Instituts von seinem eigenen CET 1 abzuziehen, Beteiligungen am zusätzlichen Kernkapital (Additional Tier 1 – AT 1) von seinem AT 1 und Beteiligungen am Ergänzungskapital von seinem Tier 2. Dieser korrespondierende Abzug wäre für TLAC allerdings nur bei G-SIBS möglich, da nur diese selbst TLAC emittieren müssen.
Alle anderen Banken müssen kein TLAC vorhalten und könnten daher auch keinen korrespondierenden Abzug vornehmen. Um sie gegenüber G-SIBS nicht zu benachteiligen und einen identischen Regelungsrahmen für alle Banken herzustellen, sieht das BCBS daher einen Abzug vom Ergänzungskapital vor.
Die Abzugspflicht greift nicht bereits bei der ersten Beteiligung an TLAC-Verbindlichkeiten. Vielmehr werden diese in die bisher schon für regulatorisches Kapital bestehenden Freigrenze von 10 Prozent des eigenen harten Kernkapitals mit einbezogen. Um einen hinreichend liquiden Markt von TLAC-Verbindlichkeiten zu ermöglichen, wird es eine zusätzliche Freigrenze von 5 Prozent des eigenen harten Kernkapitals für TLAC-Verbindlichkeiten für Market-Making-Aktivitäten geben. Um diese zusätzliche Freigrenze nutzen zu können, müssen die in TLAC investierten G-SIBS nachweisen, dass die TLAC-Verbindlichkeit dem Handelsbuch zugeordnet sowie innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Kaufdatum weiterverkauft wird und die 5-Prozent-Freigrenze nicht überschreitet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, greift wiederum der Abzug vom Ergänzungskapital.
Inkrafttreten und Umsetzung – TLAC – Strukturlimite auf dem Prüfstand
Der TLAC-Holdings-Standard soll zusammen mit der TLAC-Mindestanforderung in Kraft treten, also am 1. Januar 2019.
Beide Regelwerke müssen noch in europäisches Recht umgesetzt werden. Dabei geht es auch um die Frage, wie sich TLAC mit den Mindestquoten für bail-in-fähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirements for Eligible Liabilities – MREL) harmonisieren lässt, die die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie vorschreibt.
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Umsetzung von TLAC in Japan
Die nachfolgende Übersicht zeigt die Umsetzung von TLAC für japanische G-SIBs.
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