Unternehmensnachfolge – Projektbericht
Unternehmensnachfolge – Projektbericht – Fahrplan bei einem Ausscheiden eines Gesellschafters
Unser Mandant zählt zu einem führenden IT-Handelsunternehmen mit Standorten in Deutschland und China. Das Unternehmen bewegt sich in der Umsatzgrößenklasse bis 50 Mio. € Umsatzsatzerlöse.
Unternehmensnachfolge – Projektbericht – Ausscheiden eines Gesellschafters – Zielsetzung des Projekts
Die Geschäftsführer des Unternehmens beauftragten S+P zur Entscheidungsvorbereitung mit folgenden Fragestellungen:
- Welcher Kaufpreis ist für den Erwerb der Gesellschaftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters angemessen?
- Wie können bestehende Pensionsverpflichtungen betriebswirtschaftlich korrekt bewertet und bei einem möglichen Kaufpreis berücksichtigt werden?
- Was ist bei einer Liquidation der Gesellschaft zu beachten?
Unternehmensnachfolge – Projektbericht – S+P Projektmethodik – Ausscheiden eines Gesellschafters
Schulz & Partner verfügt über langjährige Projekterfahrung in den Bereichen Unternehmensbewertung, Nachfolge und gesellschaftsrechtliche Regelungen. Unser Spezialisten-Team begleitet Unternehmen und mittelständische Firmen bei der Umsetzung von Nachfolgelösungen.
Das Modul „Umsetzungsbegleitung zur Neuordnung der Gesellschaftsverhältnisse“ umfaßt folgende Eckpunkte:
- Bestandsaufnahme zu ausgewählten Verträgen des Unternehmens
- Ermitteln von Preisspannen zum Unternehmenswert auf Basis der Multiplikatoren-Methode (vereinfachte Preisfindung)
- Bewertung von stillen Reserven trotz Ausschluss in der GmbH-Satzung
- Erarbeiten und Abstimmen der Verhandlungsstrategie im Rahmen eines gemeinsamen Workshops
- Begleitung, Koordination und Umsetzung der laufenden Auseinandersetzungs-Verhandlungen
- Erstellen einer Liquidationsbilanz zur Beurteilung des Liquidations-Szenarios
Unternehmensnachfolge – Projektbericht – S+P Projektergebnisse zu Ausscheiden eines Gesellschafters
Mit unserem Unternehmensnachfolge – Projektbericht erhalten Sie wesentliche Informationen zur Unternehmensbewertung bei Ausscheiden eines Gesellschafters, der Bewertung von stillen Reserven, dem Erstellen einer Liquidationsbilanz sowie zur Beurteilung der GmbH-Satzung.
Projektbaustein 1: Bewertung der Gesellschaftsanteile bei Ausscheiden eines Gesellschafters
Im ersten Schritt wurde in Abstimmung zu den Regelungen der GmbH-Satzung ein geeignetes Bewertungsverfahren ausgewählt.
Da es für GmbH-Anteile keinen geregelten Markt gibt, setzt die Ermittlung des Wertes eine Unternehmensbewertung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens voraus. Der Liquidationswert spielt als Wertuntergrenze bei der Bewertung nur eine Rolle, wenn tatsächlich etwas liquidiert wird oder eine Verpflichtung dazu gegenüber dem Abfindungsberechtigten besteht.
Ungeeignet ist eine Anteilsbewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren.
Die Berechnung des idR maßgebenden Ertragswertes schließt aus den in der näheren Vergangenheit tatsächlich erzielten Erträge auf die künftig nachhaltig erzielbaren Erträge und kapitalisiert diese, in dieser Prognose sind erkennbare positive und negative Aspekte der Zukunft zu berücksichtigen. (vgl. hierzu Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, §34 Einziehung von Geschäftsanteilen, Rz 78ff).
Eine fachübliche Unternehmensbewertung erfolgte durch S+P auf den Grundsätzen des IdW-Standards S1. Dabei wurde das vereinfachtes Preisfindungsverfahren herangezogen. „Bei der Ermittlung eines subjektiven Entscheidungswerts kann der Vergleich des Zukunftserfolgswerts mit einem anhand einer vereinfachten Preisfindung bestimmten Marktpreis Anhaltspunkte für eine Empfehlung im Hinblick auf den Kauf bzw. Verkauf des Unternehmens geben.“
Projektbaustein 2: Bewertung von stillen Reserven
Bei diesem Baustein erfolgte eine umfassende Prüfung der GmbH-Satzung. Im Fokus standen die rechtliche Würdigung von Ausschüttungsbeschränkungen sowie die Abfindung von stillen Reserven. Aufgrund der Satzungsautonomie ist es zur Einschränkung des Kapitalabflusses bzw. zur Vereinfachung der Berechnung der Abfindungshöhe zulässig, den Abfindungsanspruch eines GmbH-Gesellschafters durch den Gesellschaftsvertrag zu beschränken. Das Ausmaß der Beschränkungen unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle.
Klauseln, die eine Abfindung zum Buchwert – also ohne Berücksichtigung stiller Reserven – vorsehen, sind zumeist nicht anfänglich sittenwidrig, weil jedenfalls bei der Gründung der Gesellschaft solche stillen Reserven noch nicht existieren.
Wenn die in der Satzung festgelegte Abfindung ursprünglich angemessen war und das Missverhältnis zwischen Anteilswert und Abfindungshöhe erst im Laufe der Zeit aufgrund einer positiven Entwicklung der Gesellschaft entstanden ist, bleibt die ehemals gültige Abfindungsklausel auch weiterhin gültig. Gleichwohl kann in einem derartigen Fall nicht an der ursprünglichen Klausel festgehalten werden. Einem Gesellschafter kann nach dem unter Gesellschaftern geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ein Festhalten an der ursprünglichen Klausel nicht zugemutet werden, wenn sich vereinbarter Abfindungsbetrag und Anteilswert stark auseinanderentwickelt haben. (vgl. hierzu Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, §34 Einziehung von Geschäftsanteilen, Rz 87).
Richtigerweise wird man differenzieren müssen: In den Fällen, in denen der Gesellschafter die Gesellschaft aus Gründen verlässt, die dem Ausschluss verwandt sind, muss sein Interesse an einer angemessenen Abfindung hinter das Interesse der Gesellschaft an die Bindung des Kapitals zurücktreten. Hier sind durchaus Abschläge von 50 % des Verkehrswerts als Orientierungswert für die Anpassung gerechtfertigt.
Anders ist zu entscheiden, wenn sein Ausscheiden unter Umständen erfolgt, die einem Austritt aus wichtigen Grund ähneln. Als Anhaltspunkt für eine noch angemessene Abfindung dürfte ein Abschlag von 30 % vom Verkehrswert dienen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Interessenlage, z.B. besondere Verdienste dieses Gesellschafters für die Gesellschaft, Dauer der Mitgliedschaft dürfen nicht berücksichtigt werden, da die Gesellschafter durch die Vereinbarung einer einheitlichen Abfindungsklausel zu erkennen gegeben haben, dass sie gleichartige Abfindungsfälle gleichbehandeln wollen. (vgl. hierzu Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, §34 Einziehung von Geschäftsanteilen, Rz 90).
Bei der Bewertung der Gesellschaftsanteile wurden durch S+P im Rahmen der von Rechtsprechung entwickelten Orientierungsmaßstäbe bestehende stille Reserven bewertet und beim Unternehmenswert berücksichtigt.
Projektbaustein 3: Liquidationseröffnungsbilanz
Mit Projektbaustein 3 wurden die erforderlichen Informationen für das Szenario Liquidation erarbeitet.
Die Liquidationseröffnungsbilanz ist als fortgeführte Ertragsbilanz nach dem Going-Concern-Prinzip aufzustellen; eine Neubewertung aller Aktiva und Passiva findet nicht statt, insbesondere gelten für den Jahresabschluss bestehende Bilanzierungsverbote weiter.
Maßgebend für den Übergang von der Ertragsbilanz zur Vermögensbilanz ist heute nicht mehr der förmliche Beginn der Liquidation, sondern die tatsächliche Einstellung der Betriebstätigkeit. Beide Zeitpunkte können zusammenfallen; dann muss sofort nach Liquidationswerten neu bewertet werden; beide Zeitpunkte fallen aber idR nicht zusammen, dann sind bisherige Bilanzansätze zunächst fortzusetzen, und erst später –nach Einstellung der betrieblichen Tätigkeit – ist auf die eigentliche Liquidationsbilanz als Vermögensbilanz überzugehen. (vgl. hierzu Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, §71 Eröffnungsbilanz, Rz 2).
Stichtag dieser Eröffnungsbilanz ist der Tag der materiellen Auflösung, der Tag, an dem die Auflösung im Handelsregister eingetragen wird, kann, muss aber nicht entscheidend sein.
Eine GuV ist im Zusammenhang mit der Schlussbilanz der werbenden GmbH zu erstellen, ist aber nicht Teil oder Bestandteil der Liquidationseröffnungsbilanz.
Für Liquidatoren gelten die in §15a Abs. 1 InsO umschriebenen Insolvenzantragspflichten ebenso wie für die Geschäftsführer. Sind die Liquidatoren mit den Geschäftsführern nicht personengleich, so müssen sie jedenfalls bei Aufstellung der Liquidationseröffnungsbilanz auch prüfen, ob es erforderlich ist, zusätzlich eine Überschuldungsbilanz zu erstellen. (vgl. hierzu Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, §71 Eröffnungsbilanz, Rz 3ff)
Wichtig ist, dass der Liquidator die etwa bevorstehende Insolvenz der Gesellschaft im Auge behält. Ergibt die Prüfung, dass eine vollständige Befriedigung aller Gläubiger nicht möglich ist, so muss der Liquidator je nach dem Stand der Liquidation entweder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen oder, wenn die Masse nur sehr gering ist, anteilige Quoten leisten.
Auf Basis der Liquidationsbilanz war es nun für die Geschäftsführer möglich die verschiedenen Szenarien zur Fortführung oder Liquidation zu beurteilen und die erforderlichen Weichenstellungen zu einzuleiten.
Sie haben Fragen? Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik Unternehmenswert. Wir erstellen Gutachten zur Unternehmensbewertung, Begleiten den Nachfolgeprozess und unterstützen Sie bei der Kapitalsuche zur Kaufpreisfinanzierung.
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